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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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zugleich der Domb Capitul beliebung und bekreft-
igung, dieses Vertrags originaliter Ehistes über-
schickhet, auch hierinen keinem Standt, Er seÿ einer
oder der andern Religion zugethan oder Ver-
wandt, einige Außflucht oder Verzögerung nicht
Verstattet, sondern eine durchgehende gleichheit
hierinne gehalten, Und treülich, Teütsch und Uf-
recht, in allen Verfahren werden. Inmaßen
dann auch deßen von Kaÿ[serlicher] und Königl[icher] Maÿ[estäten]
Seine Churf[ürstliche] D[urchlaucht] zu Sachßen und dero
Augspurg[ische] Confeszions Verwanthe mit Stände
hiermit Kaÿserlichen und Königlichen Versichert
sein sollen.
Schließlich haben Sich Ihr Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und Churf[ürstliche]
D[urchlaucht] zu<.> Sachßen bedächtlich Erinnert, daß außer
eines gemeinen Reichs- oder Je zum wenigsten
Deputation Tags, dergleichen das gantze Reich be-
treffende hohe schlüße nicht zumachen, gestalt dan
auch Ihre Kaÿ[serliche] Maÿ[estät] und Churf[ürstliche] D[urchlaucht] (da es
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